WZ 03.09.15

 

Bundesverwaltungsgericht kippt OVG-Urteil zu Weinsheimer Bebauungsplan WEI 7

Noch immer ist der Streit wegen des Baugebietes „Am See“ nicht beendet, die klagenden Anwohner haben nun vor Gericht einen Teilerfolg errungen.

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Foto: photoagenten/Alessandro Balzarin

 


Auf dem Areal für das geplante Baugebiet ist inzwischen die alte Ziegelei abgerissen. Derzeit finden Vorarbeiten für den Wegausbau im inneren Bereich und für die Stichstraße statt.

Von Susanne Müller

 

Bodo Ernst, der im Wohngebiet „Am See“ zu Hause ist und seit Jahren für die Eigentümergemeinschaft des Wohngebiets gegen den Bebauungsplan WEI 7 kämpft, hat nun für sich und seine Mitstreiter einen Erfolg errungen: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das sich aufgrund seiner Beschwerde mit dem Fall befasst hat, hat nun den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz vom Februar 2015 wegen der Bebauungsplanung WEI 7 aufgehoben. Die Normenkontrollsache wurde zur „anderweitigen Verhandlung und Entscheidung“ an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das oberste Gericht hat mit dieser Entscheidung einige Gründe, die noch im Februar gegolten hatten, umgestoßen. Wichtigstes Ergebnis ist für Bodo Ernst, dass die Richter ihm nun überhaupt die sogenannte Antragsbefugnis den Bebauungsplan betreffend zugesprochen haben – zumindest in einem Punkt: Dem Verkehrslärm, den er befürchtet, sollte das ihm benachbarte Areal wirklich bebaut werden. Das Koblenzer Oberverwaltungsgericht hatte es noch als grundsätzlich nicht möglich erachtet, dass Bodo Ernst und damit die Anwohner, die hinter ihm stehen, den Bebauungsplan für unwirksam erklären könnten. Sie hätten, so war im Februar geurteilt worden, als Anlieger keine Antragsbefugnis, da sie in ihren Rechten nicht verletzt würden. Antragsteller Bodo Ernst sei nicht Eigentümer eines Grundstücks, das innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liege – sein Grundstück grenzt an das Plangebiet an.

Auch sei der Vorwurf, die Stadt habe bei der Aufstellung des Bebauungsplans WEI 7 das sogenannte Abwägungsgebot missachtet, das die Rechte Dritter schützt, war vom OVG zurückgewiesen worden. Und auch die Befürchtung der Anwohner, dass es zu Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm komme, hatten die Richter nicht geteilt.

Hoffnung bei Anwohnern

Dies sah das Bundesverwaltungsgericht nun anders und lässt bei Bodo Ernst und nahezu allen Anwohners des Wohngebietes Hoffnung aufkeimen. Das Oberverwaltungsgericht habe das Lärmschutzinteresse als nicht so gewichtig angesehen, dass es von der Stadt im Rahmen der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen, so die Bundesrichter. Die Sachlage, von der das Oberverwaltungsgericht ausgegangen sei, stimme aber mit der Sachlage, wie sie sich nach den Akten darstelle, nicht überein. So sei das Grundstück von Bodo Ernst von der Erschließungsstraße „geringer als 75 Meter“ entfernt, „im Beschwerdeverfahren ist die Rede von 57 Meter“. Ob das Oberverwaltungsgericht auch dann nur eine „geringfügige Betroffenheit des Antragstellers“ angenommen hättye, wenn dieser Sachverhalt zugrunde gelegt worden wäre, sei ungewiss.

Der vorliegende Umweltbericht verschaffe keine Klarheit, er enthalte keine „auf Fakten basierenden Aussagen zu dem Ausmaß der Beeinträchtigungen“. Dieser „Mangel“ der Entscheidung der Vorinstanz, so die Bundesrichter, nötigten zur Zurückweisung der Sache.

Andere Gründe, die Bodo Ernst angeführt hatte, um als „Betroffener“ zu gelten, konnte der Senat jedoch nicht bejahen. So seien etwa Gefahren für die Verkehrssicherheit im Bereich der Kreuzung von Erschließungsstraße und Niedesheimer Pfad sowie das geltend gemachte Hochwasserrisiko keine Belange der Anwohner.

„Wir haben jedenfalls zumindest nun in einem Punkt unserer vorgebrachten Bedenken Antragsbefugnis“, freute sich Bodo Ernst. Dies lasse ihn und andere Anwohner hoffen, dass nun bei der erneuten Verhandlung auch alle anderen Gründe gegen das Baugebiet anerkannt würden: „Wir gehen nun fest davon aus, dass der Plan als unwirksam erklärt werden wird“.

Oberbürgermeister Michael Kissel erklärte, er habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig in der Normenkontrollsache am Dienstag zur Kenntnis erhalten. „Nach einer ersten kursorischen Durchsicht handelt es sich um eine Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht RLP in Koblenz wegen handwerklicher Mängel des angegriffenen OVG-Beschlusses hinsichtlich der Frage des Lärmschutzinteresses. Andere Gründe für eine Klagebefugnis wurden verworfen.“ Das Verfahren sei jetzt durch einen anderen Senat des OVG erneut zu behandeln und zu entscheiden. „Dies bleibt abzuwarten“.

Der Investor, der das Areal erschließt, Dr. Michael Zahn, Geschäftsführer der Profecto GmbH, war am Dienstag nicht zu einer Stellungnahme zu erreichen.

 

(Quelle: Wormser Zeitung)