Wormser Zeitung 03.12.2014

 

Baugebiet „Am See“: Klage eines Anwohners vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen

Noch ist alles ruhig im Bereich des Bebauungsplans „Wei 7“, doch spätestens bis zum Herbst kommenden Jahres will die Firma Profecto soweit sein, Interessenten erschlossene Grundstücke zum Bau von Flachdachbungalows anbieten zu können. Archivfoto: pa/Alessandro Balzarin

Noch ist alles ruhig im Bereich des Bebauungsplans „Wei 7“, doch spätestens bis zum Herbst kommenden Jahres will die Firma Profecto soweit sein, Interessenten erschlossene Grundstücke zum Bau von Flachdachbungalows anbieten zu können. Archivfoto: pa/Alessandro Balzarin

Von Johannes Götzen

WEINSHEIM - Spätestens bis zum Herbst kommenden Jahres will die Firma Profecto im Wohngebiet „Am See“ in Weinsheim so weit sein, Interessenten erschlossene Grundstücke zum Bau von insgesamt zehn Flachdachbungalows anbieten zu können. Das teilte am Dienstag der Geschäftsführer der Profecto GmbH, Dr. Michael W. Zahn, mit. Hintergrund ist, dass eine Klage eines Anwohners gegen den umstrittenen Bebauungsplan Wei 7 abgewiesen worden ist.

Seit Jahren Streit

Seit Jahren herrscht Streit um das Gebiet „Am See“. Nach langen Diskussionen war der Bebauungsplan Wei 7 schließlich verabschiedet worden und dann auch in Kraft getreten. Darauf- hin hatte Profecto Anfang November dieses Jahres auch mit der Rodung begonnen (die WZ berichtete), obwohl noch eine sogenannte Normenkontrollklage anhängig war, die Anwohner Bodo Ernst für die Eigentümergemeinschaft Am See angestrengt hatte. Ziel war es, in einer einstweiligen Anordnung die weiteren Arbeiten zu verhindern.

Doch diese wies das Oberverwaltungsgericht in Koblenz jetzt zurück. Das Gericht argumentierte, dass der Anlieger keine Antragsbefugnis dafür habe, weil er in seinen Rechten gar nicht verletzt werde. Das Grundstück des Klägers liege gar nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Wei 7, argumentiert das Oberverwaltungsgericht.

Auch den Vorwurf gegenüber der Stadt, diese habe im Bebauungsplanverfahren das Abwägungsgebot missachtet, mit dem Dritte geschützt werden sollen, wies das Gericht zurück. Der Bebauungsplan sehe für das an das Grundstück des Klägers angrenzende Gelände explizit „Private Grünfläche“ und „Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vor“. Somit bleibe das dortige Wäldchen bis zu einer Tiefe von 50 Metern und mehr erhalten.

Erst in einem Abstand von 50 bis 60 Metern vom Grundstück des Klägers sei überhaupt eine Änderung des heutigen Zustandes vorgesehen, so die Richter. Dabei handelt es sich um eine Privatstraße, durch die die Bungalows künftig erreicht werden sollen. Schon wegen der Entfernung und zudem durch das Wäldchen zwischen dieser geplanten Straße und dem Grundstück des Klägers beeinträchtige der Verkehr die Interessen des Klägers nicht, ist das Gericht überzeugt. „Abwägungserhebliche Belange“ des Klägers seien „nicht ansatzweise erkennbar“, urteilt das Oberverwaltungsgericht.